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Sonderung

Sonderung (VVLiegVerm Nr.7)

Unter bestimmten Bedingungen können neue Grenzen auch ohne die Durchführung örtlicher Vermessungsarbeiten festgestellt werden.

Dieses vereinfachte Verfahren bezeichnet man als Sonderung. Sie bietet eine kostengünstige Alternative zur Teilungsvermessung.Im Falle der Sonderung wird auf die Abmarkung gänzlich verzichtet. Das vorhandene Kataster muss solche Qualitätsmerkmale aufweisen, die eine Vermessung entbehrlich machen.Flurstücke von Strassen, Wegen, Gräben und Gewässern bilden hier eine Ausnahme und können auch bei schlechter Qualität des Katasters gesondert werden. Ansonsten ist der Ablauf einer Teilungsvermessung identisch.

 

 

Grenzfeststellung (§18 VermLiegG)

§18(1) VermLiegG: „Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§20 Abs.5)“ §18(2) „Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§22Abs.1) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.“

VVLiegVerm Nr.7

„Neue Grundstücksgrenzen können ohne örtliche Vermessungsarbeiten festgestellt werden, wenn die Grenzpunkte qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können und das Liegenschaftskatster sachgerecht fortgeführt werden kann und die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen. Stehen dem Verzicht auf Abmarkung Gründe des öffentlichen Interesses entgegen, ist von der Sonderung abzusehen. Der Grundsatz, neue Flurstücksgrenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen, kann ungeachtet bleiben, wenn Abschüsse von Strassen, Wegen, Gräben und Gewässern zu bilden sind.“

Dipl.Ing. Eckhard Grössel
Dipl. Ing.
Eckhard Grössel

Öffentlich bestellter Vermessungingenieur des Landes Brandenburg

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