Das Liegenschaftskataster erfüllt den Zweck, Lage, Grösse, Nutzungsart etc. der Liegenschaften zu beschreiben. Die Buchungseinheit bildet das Flurstück. Die Grenzen der Flurstücke unterscheiden sich dadurch, ob sie nach §18 VermLiegG festgestellt sind oder nicht.
Weiterlesen ...
Jeder Eigentümer ist grundsätzlich berechtigt, sein Grundstück teilen zu lassen. In den meisten Fällen geschieht dies zum Zwecke der Veräusserung. Die Grundstücksteilung erfolgt generell durch die Abschreibung einer Teilfläche im Grundbuch.
Weiterlesen ...
Teilungsvermessungen können unter Angabe der katastermässigen Flurstücksbezeichnung und des geplanten Grenzverlaufs bei mir beantragt werden. Nach Eingang der erforderlichen Katasterunterlagen sind die alten Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit herzustellen.
Weiterlesen ...
Amtlicher Lageplan (§ 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung-BbgBauVorlV)
Der amtliche Lageplan ist eine Bauvorlage, die für jedes Neubauvorhaben
Weiterlesen ...
Sonderung (VVLiegVerm Nr.7)
Unter bestimmten Bedingungen können neue Grenzen auch ohne die Durchführung örtlicher Vermessungsarbeiten festgestellt werden.
Weiterlesen ...