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Grenzvermessung

Das Liegenschaftskataster erfüllt den Zweck, Lage, Grösse, Nutzungsart etc. der Liegenschaften zu beschreiben. Die Buchungseinheit bildet das Flurstück. Die Grenzen der Flurstücke unterscheiden sich dadurch, ob sie nach §18 VermLiegG festgestellt sind oder nicht. Nicht festgestellte Grenzen treten gehäuft bei solchen Flurstücken auf, die in den Anfagsjahren des vorigen Jahrhunderts oder davor gebildet wurden und seither noch nicht vermessen wurden. In diesen Fällen liefert das Liegenschaftskataster keine exakten Angaben über den Grenzverlauf, sodass dieser auf andere Weise ermittelt werden muss. Ziel der Grenzermittlung ist, über den rechtmässigen Grenzverlauf eine Einigung der beteiligten Grenznachbarn (Anerkennung) zu erzielen und damit die Anforderung an die Grenzfeststellung zu erfüllen.

Festgestellte Grenzen sollten gemäss §13 BbgGeoVermG grundsätzlich durch geeignete Grenzzeichen abgemarkt werden.

Zum Zwecke der Grenzfeststellung und Abmarkung wird im Rahmen eines Grenztermins vor Ort eine Niederschrift mit den Verfahrensbeteiligten (§20 VermLiegG) aufgenommen.

Über die Grenzfeststellung und Abmarkung werden nach Massgabe der VVLiegVerm Vermessungsschriften gefertigt, die dem zuständigen Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme einzureichen sind.

Grenzvermessungen können unter Angabe der katastermässigen Flurstücksbezeichnung bei mir beantragt werden.

Feststellung von Flurstücksgrenzen (§13 BbgGeoVermG)
§13(1)
Abmarkung von Flurstücksgrenzen (§15 BbgGeoVermG)
§15(1)
Mitwirkung der Beteiligten (§16 BbgGeoVermG)
§16(1)

Dipl.Ing. Eckhard Grössel
Dipl. Ing.
Eckhard Grössel

Öffentlich bestellter Vermessungingenieur des Landes Brandenburg

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