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Teilungsvermessung

Teilungsvermessungen können unter Angabe der katastermässigen Flurstücksbezeichnung und des geplanten Grenzverlaufs bei mir beantragt werden. Nach Eingang der erforderlichen Katasterunterlagen sind die alten Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit herzustellen.

Anschließend werden die neuen Grenzen eingerechnet und neue Grenzzeichen gesetzt.
Zum Zwecke der Grenzfeststellung und Abmarkung wird im Rahmen eines Grenztermins vor Ort eine Niederschrift mit den Verfahrensbeteiligten (§13 BbgGeoVermG) aufgenommen.

 

Auf die Abmarkung der neuen oder bestehender Grenzpunkte kann auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen (s.§15 Abs.1 BbgGeoVermG) verzichtet werden. Nicht selten wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, um Kosten einzusparen oder durch die hiermit verbundene Reduzierung der Beteiligten die Verfahrensdauer zu verkürzen.

Über die Grenzfeststellung und Abmarkung werden nach Massgabe der VVLiegVerm Vermessungsschriften gefertigt, die dem zuständigen Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme einzureichen sind.

Als Ergebnis der Katasterübernahme erhalten die Eigentümer oder Antragsteller einen Fortführungsbeleg über die neuen Flurstücke und deren endgültige Größe. Der Fortführungsbeleg bildet die Grundlage für die weitere notarielle Abwicklung der Grundbuchänderung.

Feststellung von Flurstücksgrenzen (§13 BbgGeoVermG)
§13(1) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach §17 Abs.1 als anerkannt gilt
Abmarkung von Flurstücksgrenzen (§15 BbgGeoVermG)
§15(1)
Mitwirkung der Beteiligten (§16 BbgGeoVermG)
§16(1)

Dipl.Ing. Eckhard Grössel
Dipl. Ing.
Eckhard Grössel

Öffentlich bestellter Vermessungingenieur des Landes Brandenburg

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