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Amtlicher Lageplan

Amtlicher Lageplan (§ 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung-BbgBauVorlV)

Der amtliche Lageplan ist eine Bauvorlage, die für jedes Neubauvorhaben zu erstellen und zum Bauantrag einzureichen ist. Er liefert die erforderlichen Angaben über die tatsächliche Grösse eines Baugrundstücks nach dem Liegenschaftskataster. Darüber hinaus werden wichtige topographische Planungsmerkmale wie Geländehöhen, vorhandene Bebauung, Bäume, Schächte etc. vermessungstechnisch erfasst und eingetragen. Wesentlicher Bestandteil des Amtlichen Lageplans ist der Projekteintrag nach den Entwurfszeichnungen des Architekten.

§3 BbgBauVorlV

(1) Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen fest- gestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der Amtliche Lageplan ist im amtlichen Lage- und Höhenbezugssystem anzufertigen; dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen.

(2) Der Amtliche Lageplan enthält:

  1. Maßstab und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. Bezeichnung des Grundstücks und benachbarter Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster mit Angabe der Eigentümer und deren Anschrift,
  3. im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt,
  4. Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,
  5. Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe und des Ausbauzustandes,
  6. Schächte, Schieber und Absperreinrichtungen, Entnahmestellen der Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser, Gas und leitungsgebundene Wärme,
  7. Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer anderen Satzung über Art und Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien und Baugrenzen,
  8. Bäume auf dem Grundstück, die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind,
  9. Flächen auf dem Grundstück, die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,
  10. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, Außenwand- und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung; im Falle einer Grenzbebauung oder wenn sich die Abstandsflächen des Vorhabens auf ein Nachbargrundstück erstrecken, sind auch die auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude darzustellen.

(3) In den Amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 3 nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet sind.

(4) Grundstücksgrenzen müssen entsprechend den Vorschriften über die Liegenschaftsvermessung festgestellt sein oder als festgestellt gelten. Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so ist im Amtlichen Lageplan das Ergebnis der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Die Grundstücksgrenze ist entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Ein Amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden.

Dipl.Ing. Eckhard Grössel
Dipl. Ing.
Eckhard Grössel

Öffentlich bestellter Vermessungingenieur des Landes Brandenburg

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